TYPISIERUNGSAKTION für Brigitte in Deggendorf – Artikel Donauanzeiger
TYPISIERUNGSAKTION für Brigitte in Deggendorf – Artikel PNP
TYPISIERUNGSAKTION für Brigitte in Deggendorf – IMPRESSIONEN
TYPISIERUNGSAKTION für Brigitte in Deggendorf – VIDEOBEITRAG NIEDERBAYERN TV
ZUM VIDEOBEITRAG VON NIEDERBAYERN TV: Typisierungsaktion Brigitte Reiter
TYPISIERUNGSAKTION für Brigitte (u.v.a.)
Sonntag, 24.10.2021, 11.00 – 16.00 Uhr
Landratsamt Deggendorf
ZUM ARTIKEL: Lebensretter für Brigitte (u.v.a.) gesucht
TYPISIERUNGSAKTION
IN DEGGENDORF IN KOOPERATION MIT DER AKB
ZUM ARTIKEL: Deggendorf: Typisierungsaktion „light“ in Coronazeiten
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SAVE THE DATE
Chorkreis Deggendorf unterstützt AKS
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20. Benefizkonzert 2019
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Aktuelles
alter
Aktion Knochenmarkspende
Deggendorf
HERZLICH WILLKOMMEN!
Dieser gemeinnützige Verein wurde am 03.05.1995 gegründet und hat 2015 im Rahmen des alljährlichen Benefizkonzertes im Deggendorfer Kapuziner Stadl sein 20 jähriges Jubiläum gefeiert. Satzungsgemäße Ziele des Vereins sind
- Gewinnung von potentiellen Stammzell-Spendern (Knochenmarkspendern)
- Sammeln von Geld- oder Sachspenden, um die Typisierung von Stammzellspendern
durchführen zu können.
- Aufklärung der Öffentlichkeit über Probleme von leukämiekranken
Kindern und Erwachsenen.
- Förderung der Stammzellgewinnung aus Nabelschnur-Blut
Hierzu hat die AKS in den vergangenen Jahren zahlreiche Aktionen zur Beschaffung der finanziellen Mittel einerseits wie auch mehr als 17.0000 (!) Typisierungen andererseits im Landkreis Deggendorf und angrenzenden Landkreisen durchgeführt.
Die Aktivitäten der AKS werden ausschließlich durch ehrenamtliche Tätigkeit zahlreicher Krankenschwestern und -pfleger sowie Ärzte des Klinikums Deggendorf erbracht.
Die AKS unterstützt einerseits die Nabelschnur-Blutentnahme am Klinikum Deggendorf finanziell und führt andererseits auch bei Bedarf kleinere und größere Typisierungsaktionen zur Gewinnung neuer Stammzell-Spender durch. Sie ist dabei auf die aktive Mitarbeit und Unterstützung sowohl der lokalen Pressemedien als auch auf Sponsoring durch die regionale Wirtschaft angewiesen, da die Kosten für die Typisierungen nicht von den Krankenkassen finanziert werden.
Falls weitergehende Fragen bestehen, zögern Sie nicht, uns anzurufen.
Auskunft und Beratung : Tel. 09905-1417
Ihr Team der AKS
Wichtiger Hinweis :
Leider kursieren in regelmäßigen Abständen immer wieder Fake-Emails, in denen jemand "für seine Freundin einen Knochenmarkspender mit der Blutgruppe AB Rhesus positiv" sucht. Es wird eine Telefonnummer an der Uni-Klinik in Regensburg angegeben. Bereits an der Aussage "Blutgruppe AB Rh pos." erkennt man den Unsinn dieser Mail, denn die Blutgruppe ist bei der Stammzellspende vollkommen unwichtig. Auch sind die angegebenen Telefon-Nummern nicht valide bzw. gehören unbeteiligten Dritten.
Daher: Bitte diese Fake-Mail löschen und nicht weiterleiten!
AKS-Vorstand
In der Mitgliederversammlung der AKS vom 30.04.2019 wurden einstimmig gewählt:
Heidi Hirtreiter
1. Vorsitzende
Christine Nothaft
2. Vorsitzende
Julia Kunze
Kassierin
Andrea Weidemann
Schriftführerin
AKS-Vorstand 2019


Satzung des Vereins „Aktion Knochenmarkspende Deggendorf“
§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
Der Verein führt den Namen „Aktion Knochenmarkspende Deggendorf“
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von schweren Krankheiten, wie z. B. Leukämie.
Der Verein führt zu diesem Zweck folgende Tätigkeiten durch:
a) Gewinnung von potentiellen Stammzellspendern.
b) Sammeln von Spenden, um die Gewebetypisierung potentieller Stammzellspender durchführen zu lassen.
c) Die Vergrößerung des „Zentralen Knochenmarkspenderregisters für Deutschland (ZKRD)“.
d) Die Aufklärung der Öffentlichkeit über die Probleme von leukämiekranken Kindern und Erwachsenen.
e) Unterstützung öffentlicher allogener Nabelschnur-Blutbanken
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Ordentliches Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Die Beitrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein und dessen Ziele erworben haben. Zuständig für die Entscheidung ist die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt und durch Ausschluss.
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Ausschluss ist möglich bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Vereinssatzung und bei vereinsschädigendem Verhalten.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge über deren Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Ihre Tätigkeit regelt sich nach der Satzung und ist ehrenamtlich.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschluss fassende Organ des Vereins. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder
Ihre Aufgaben sind insbesondere:
a) Beschlussfassung über die Annahme und die Änderung der Satzung
b) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer
c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und Entlastung desselben
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern
f) Beschlussfassung über den Einspruch gegen Entscheidungen des Vorstandes bei abgelehnten Aufnahmeanträgen bzw. über einen Mitgliederausschluss.
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Die ordentliche Mitgliederversammlung muss der Vorstand mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen. Die Einladung muss schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche erfolgen. Jedes Mitglied kann spätestens drei Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Bei Anträgen zur Änderung der Satzung gilt eine Frist von 30 Tage vor dem Versammlungstermin.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durchgeführt werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie müssen außerdem innerhalb eines Monats einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
§ 8 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzendem oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Aussprache einem eigenen Wahlausschuss übertragen werden.
In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliedersammlung, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei evtl. Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies beantragt.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassier und dem Schriftführer
d) bis zu 8 Beisitzern
Der Vorstand wird von den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt im Amt, bis der neue Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.
Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitglieds (ausgenommen sind der 1. und 2. Vorsitzende) während der laufenden Wahlperiode das Recht und die Pflicht an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied des Vereins in den Vorstand zu berufen.
Der 1. Vorsitzende und im Vertretungsfalle der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach § 26 Abs. 2 BGB. Jeder hat Einzelvertretungsbefugnis.
Der Vorstand führt die laufenden Angelegenheiten des Vereins. Er ist insbesondere für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Der Vorsitzende beruft die Vorstandschaft nach Bedarf und in der Regel mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen ein. Die Vorstandschaft fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens vier Vorstandsmitgliedern. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. Sitzungsleiters.
Über die Sitzung des Vorstandes nimmt der Schriftführer ein Protokoll auf, das Ort und Zeit, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Der Vorstand ist gehalten, mit allen Stellen zusammenzuarbeiten, die dem Vereinszweck förderlich sein können.
Über die Verwendung der Vereinsmittel entscheidet die Vorstandschaft. Sie legt ebenfalls durch Beschluss fest, bis zu welcher Höhe der 1. Vorsitzende in eigener Zuständigkeit Vereinsmittel verwenden kann.
§ 10 Kassenführung
Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie über Beiträge und Spenden eingenommen.
Der Kassier kann selbständig aufgrund schriftlicher Belege Kassengeschäfte vornehmen.
Der Kassier hat über alle Kassenvorgänge ordnungsgemäß Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Letztere ist von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Die Kassenprüfer sind berechtigt, Zwischenprüfungen vorzunehmen.
§ 11 Haftungsausschluss
Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitgliedern bei der Ausübung ihrer Tätigkeit entstehen.
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit der in § 8 vorgeschriebenen Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die gemeinnützige Stiftung „Aktion Knochenmarkspende Bayern e. V“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
Deggendorf, den 02. April 2009
Links zu unseren Freunden, Unterstützern und Sponsoren
Mit Urteil vom 12. Mai 1998 - 312 O 85/98 - "Haftung für Links" hat das Landgericht (LG) Hamburg entschieden, daß man durch
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Diese Erklärung gilt für alle auf unserer Homepage angebrachten Links und Verweise.
!! Bitte unbedingt lesen, bevor Sie sich in die Warteschlage stellen !!
Um das Risiko für Sie, den Spender und auch den Patienten möglichst niedrig zu halten, dürfen wir aufgrund gesetzlicher Auflagen keinen Spender akzeptieren, für den aufgrund seiner gesundheitlichen Situation die Spende ein erhöhtes Risiko für ihn selbst oder den Patienten darstellt.
Sollte einer oder mehrere der folgenden Punkte zutreffen, so dürfen wir Sie aufgrund der geltenden Richtlinien für die Knochenmark- bzw. Stammzellspende leider nicht in die Knochenmarkspenderdatei aufnehmen.
Um also unnötige Wartezeiten zu vermeiden, stellen Sie sich bitte folgende Fragen:
- Leiden Sie unter medikamentös behandeltem Bluthochdruck oder Herzrhythmusstörungen?
- Leiden Sie unter Asthma bzw. nehmen Sie Medikamente gegen Asthma?
- Hatten Sie schon einmal einen allergischen Schock?
- Nehmen Sie regelmäßig antiallergische Medikamente z. B. Zyrtec, Telfast, usw.?
- Leiden Sie unter einer Autoimmunkrankheit? Hierzu zählen unter anderem: Neurodermitis, Psoriasis (Schuppenflechte); systemischer oder cutaner Lupus Erythematodes; Morbus Bechterew; Gelenkrheumatismus; Multiple Sklerose; Morbus Basedow usw..
- Hatten Sie schon einmal einen Narkosezwischenfall?
- Nehmen Sie Medikamente gegen neurologische Erkrankungen wie Depressionen oder Epilepsie ein?
- Haben oder hatten Sie eine bösartige Tumorerkrankung?
Sollten sie regelmäßig Medikamente einnehmen, die unter keine dieser Gruppen fallen oder Sie sich nicht sicher sind, so fragen Sie bitte einen der anwesenden Mitarbeiter der Aktion Knochenspende (AKS).
Wir bedanken uns für Ihr Verständnis
Ihre Mitarbeiter der Aktion Knochenspende (AKS)
Leukämie
Was ist eine Leukämie?
Unter einer Leukämie versteht man die Erkrankung einer blutbildenden Stammzelle, die damit ihre Fähigkeit zur Reifung in funktionsfähige Blutzellen verliert. Erhalten bleibt dabei die starke Zellvermehrung.
Dies führt zur ungebremsten Ausbreitung von bösartigen Zellen im Knochenmark. Für die Ausreifung der anderen Zellen bleibt kein Platz mehr, es kommt zu einem Mangel an roten Blutkörperchen und Blutplättchen.
Die bösartigen Zellen werden in das Blut ausgeschwemmt. Sie sind nicht funktionstüchtig und tragen nicht zur Infektabwehr bei.
Wie kann man Leukämie behandeln?
Bei einigen Formen (CML) ist heute eine Tablettenbehandlung möglich, bei vielen anderen Formen der Leukämie helfen nur Chemotherapie und Stammzell-Transplantation (z.B. Knochenmark). Da nur bei weniger als 40% der Leukämiepatienten ein Stammzellspender mit verträglichen Gewebemerkmalen in der Familie des Patienten zu finden ist, müssen gewebeidentische Fremdspender gefunden werden, z.B. durch Typisierungsaktionen.
Wie läuft eine Typisierungsaktion ab?
Als Stammzellspender kommen alle gesunden Menschen zwischen 18 Jahren und 45 Jahren in Frage.
- 1. Stufe: Bei gesunden Spendern werden 10 ml Blut aus der Armvene entnommen.
- 2. Stufe: Wird nach der Laboruntersuchung eine Übereinstimmung der Immun- Daten zwischen Spender und Empfänger festgestellt, so erfolgt beim Spender eine weitere Blutentnahme zur „Feintypisierung“. Stimmen auch diese Gewebsantigene überein, erfolgt die
- 3. Stufe: Entnahme der Stammzellen beim Spender. Hierzu wird entweder auf medikamentösem Wege eine starke Anreicherung der Stammzellen im zirkulierenden Blut herbeigeführt mit anschließender erneuter Blutentnahme oder es erfolgt die Entnahme von Knochenmark (nicht Rückenmark !!) aus dem Becken- knochen in einer kurzen Narkose. Über die im Einzelfall anzuwendende Methode entscheidet ausschließlich das Transplantationszentrum.
Was kann man sonst noch tun?
Wer nicht als Stammzellspender in Frage kommt, kann die Aktion durch Geldspenden unterstützen, da die 1. Stufe der Typisierung ausschließlich über Spendenmittel finanziert werden muss. Alle Geldspenden sind steuerlich absetzbar, da die AKS als gemeinnützig anerkannt ist.
Aktuelles & Presseberichte
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28 Okt 2021TYPISIERUNGSAKTION für Brigitte in Deggendorf – VIDEOBEITRAG NIEDERBAYERN TV
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28 Okt 2021TYPISIERUNGSAKTION für Brigitte in Deggendorf – Artikel PNP
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28 Okt 2021TYPISIERUNGSAKTION für Brigitte in Deggendorf – Artikel Donauanzeiger
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11 Okt 2021Typisierungsaktion in Deggendorf: Lebensretter für Brigitte (u.v.a.) gesucht
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02 Aug 2020AKS ging am Stadtplatz Deggendorf auf die Suche nach neuen Lebensrettern
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16 Jul 2020Typisierungsaktion in Deggendorf in Kooperation mit der AKB
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22 Feb 2017Hohe Auszeichnung für AKS
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22 Feb 2017Typisierungsaktion Lalling 2016
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18 Mai 2016Getunte Autos für den guten Zweck – Donau Anzeiger
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02 Apr 2014Schüler geben mit Konzert Chance auf Heilung – Donau Anzeiger
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27 Mrz 2010Akteure begaben sich auf musikalische Zeitreise – Donau Anzeiger
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07 Apr 20091000 Euro gespendet – PNP
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04 Apr 2009Aktion Knochenmarkspende richtet sich neu aus – PNP
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04 Mrz 2009Grüne fordern Aufbau einer Nabelschnur-Datenbank – PNP
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01 Jan 2009Knochenmarkspender dringend gesucht – Donau Anzeiger
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01 Sep 2008Großer Andrand bei der Typisierungsaktion im Klinikum – PNP
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11 Okt 20051385 Spender wollen Marco helfen – PNP
Geldspende
Mit Freistellungsbescheid des Finanzamtes Deggendorf vom 25.06.2014 ist die
Körperschaft „Aktion Knochenmarkspende Deggendorf“ als gemeinnützig im
Sinne der §§ 51 ff. AO anerkannt und darf Spendenquittungen ausstellen.
Konto :
Sparkasse Deggendorf
IBAN DE37 7415 0000 0380 0337 12
BIC BYLADEM1DEG
Hinweis :
Wenn Sie eine Spendenquittung wünschen, geben Sie bitte Ihre vollständige Anschrift auf dem Überweisungsträger an !
Kontakt & Impressum
Aktion Knochenmarkspende Deggendorf
1. Vorsitzende Heidi Hirtreiter
2. Vorsitzende Christine Nothaft
Kieslau 24, 93444 Bad Kötzting
aks-deggendorf@gmx.de
Tel.: 0171 893 1509